Gilt das Grundgesetz nur noch bei Schönwetter?

grundgesetz__fuer__die__bundesrepublik__id__4719__de_templateid_rawscaled_property_poster_width_69.jpgDas Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung im Bundestag ist trotz massiver Proteste der Bevölkerung ganz einfach durchgegangen. Jetzt geht es weiter mit dem BKA-Gesetz zur Online-Durchsuchung. Die Süddeutsche schreibt dazu heute „BKA-Gesetz: Sachsen gegen Schäubles Schnüffelplan“. Die Freiheit der Staatsbürger scheint immer weniger Wert zu haben. Vieles deutet darauf hin, dass wir immer tiefer in eine Vertrauenskrise hineinschlittern, die zum Stillstand führt. Mehrere Indizien zeigen mir, dass dies der Fall ist.

Deshalb habe ich mir einmal die Mühe gemacht, und das Grundgesetz bei der Regierung bestellt. Vor mir liegt die Ausgabe „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Textausgabe – Stand Januar 2007“. Herausgeber ist das Referat für Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestags in Berlin.

Wenn ich mir Artikel 5, 10 und 13 des GG durchlese, dann frage ich mich welche gesetzliche Grundlage z.B. für den Inhalt des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung gelten soll. ich möchte vor allem den letzten Satz aus dem Vorwort zu zitieren, dort schreibt Dr. Norbert Lammert als Präsident des Deutschen Bundestages:

Was in der Verfassung steht, ist eine Sache, eine andere Sache ist die Frage, ob und wie die in ihr formulierten Werte auch verwirklicht werden. Doch darauf kommt es an. Unser Staat ist angewiesen darauf, dass die Idee der Menschenwürde, die Grundwerte der Freiheit, Gleichheit und Toleranz gelebt werden. Demokratie braucht Bürger, die sich einmischen, die Verantwortung übernehmen, die Engagement zeigen. Das Grundgesetz gibt uns die Freiheit, uns für die humane Gesellschaft, wie wir sie wollen, einzusetzen. Nutzen wir diese Freiheit, jeden Tag aufs Neue.

Wenn man diese Botschaft liest, und sie mit dem vergleicht, was derzeit realisiert wurde und was alles noch geplant ist, dann frage ich mich schon, ob wir nur ein „Schönwettergrundgesetz“ haben. Deshalb nochmals zur Erinnerung Artikel 5 und 10:

Artikel 5, 10 und 13 Grundgesetz:
§5 (1)Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

§5 (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

§5 (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

§10 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

§10 (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

§13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

§13 (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

§13 (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr in Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

§13 (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

§13 (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

§13 (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

§13 (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

drink_drive.jpgAll diese Artikel des Grundgesetzes sind nicht irgendein Blödsinn, sondern die Regeln, die wir bei klarem Verstand einmal aufgestellt haben, um ein gedeihliches, soziales Miteinander als zivilisierte Menschen zu ermöglichen. Nun, da uns der Kopf schwirrt von Terror und Finanzkapriolen und jeder jedem misstraut (zumindest misstraut der Staat von Tag zu Tag jedem Bürger ein Stück mehr), finden wir die Regeln offenbar merkwürdig überkommen. Aber ist das nicht auch mit dem Autofahrer das Gleiche, der sich erst sagte er lässt das Auto stehen wenn er Alkohol getrunken hat? Meist kommt ihm diese Regel im alkoholisierten Zustand dann jedoch absolut lächerlich und hinderlich vor und er reagiert sogar aggressiv wenn man ihn am Fahren hindern wollte. Dabei war er bei klarem Verstand vollkommen der Meinung das es in Ordnung ist das Auto stehen zu lassen, wenn der Verstand nicht mehr klar ist.

Mir scheint, die Verstandestrübung in Form von mehr Misstrauen breitet sich weiter und schneller aus als gedacht. Der Staat traut niemandem mehr, weder dem normalen Bürger (Vorratsdatenspeicherung, Aufhebung des Postgeheimnisses, Videoüberwachung allerorten), noch dem Steuerzahler (Aufhebung vom Bankgeheimnis), noch dem Fluggast (Fluggastdatenübermittlung und Nacktscanner, sowie Handgepäckparanoia), noch dem Professor (Evaluation über Evaluation ohne festen Vertrag), noch denen die noch Protestieren (Einschränkung der Versammlungsfreiheit in Bayern) und viele andere mehr.

Die große Vertrauenskrise ist längst da! Es ist eine Vertrauenskrise die in erster Linie aufgrund eines getrübten Verstandes die Regeln des Grundgesetzes für lächerlich überkommen erachtet. Der Verstand sagt: „Das Grundgesetz gilt nur bei schönem Wetter, wir aber haben gerade schlechtes Wetter, also gilt es nicht mehr!“ – Damit stellt sich der so argumentierende Verstand auf die gleiche Stufe wie ein alkoholisierter Oktoberfestgänger der mit dem Wagen nach zwei Maß Bier nach Hause fahren möchte, obwohl er weiß das das einige Straßenverkehrsopfer zeitigen könnte.

Stoppt die Vorratsdatenspeicherung - www.vorratsdatenspeicherung.de

Wie lange fragt man sich da, dauert es dann eigentlich noch, bis die Meinungsfreiheit als ein überkommenes Relikt aus Schönwetterzeiten gilt? Ist es gar schon soweit? Prof. Dr. Michael Kerres von einer Universität in Nordrhein-Westfalen jedenfalls scheint dieser Ansicht bereits zu sein. Wie sonst könnte er in seinem Beitrag „Bloggen an Unis?“ (hier als Grafik archiviert) schreiben:

Eigentlich wollte ich dem Kollegen raten, seine Blog-Einträge stehen zu lassen. Er hat sie gelöscht. Kann ich verstehen.

Er hätte seinen Beitrag auch „Freie Meinungsäußerung an Unis?“ nennen können. Das hätte es deutlich besser getroffen. „Bloggen“ das beschreibt das Exponieren der eigenen Meinung, ein Vorgang der vollumfänglich von unserem Grundgesetz gedeckt ist. In einem Extraartikel des GG ist sogar das Recht der Professoren auf eine freie Lehre gedeckt. Der Professor ist somit sogar doppelt vom GG abgesichert. Trotzdem kann Kerres es „verstehen“, dass der Kollege seine Meinung lieber löscht? Ich frage mich ob ich das auch verstehen sollte. Ich denke nein!

Update 19.11.2008
Freie Meinungsäußerung ist originär eine Professorenverantwortung – denn mit dem Privileg (Doppelter Schutz der Meinungsfreiheit (1)/Freiheit der Lehre (2) durch das Grundgesetz) kommt die Verantwortung! Gut dass das andere auch so sehen.

Update 22.12.2008
Heute habe ich einen Beitrag auf change.gov von Lawrence Lessig gesehen, der tatsächlich ein ganz ähnliches Thema thematisiert wie dieser Beitrag: Trust und Mistrust bzw. die Vertrauenskrise in den Staat USA. Lessig identifiziert ebenfalls Vertrauen als den entscheidenen Faktor. Interessanter Weise hat er einen Vorschlag zur Verbesserung, der in dem folgenden Video von ihm verdeutlicht wird.


(via whois-blog)

Why do I blog this? Ich frage mich, woran es liegt, dass in einem Akt vorauseilenden Gehorsams die eigene Meinung lieber gelöscht wird, als den Disput zu suchen. Liegt es an einer allseits um sich greifenden Vertrauenskrise? Ist es ein vernebelter Verstand? Ist das Grundgesetz ungültig, weil wir schlechtes Wetter haben? Um es mit Norbert Lammerts Worten zu sagen: „Das Grundgesetz gibt uns die Freiheit, uns für die humane Gesellschaft, wie wir sie wollen, einzusetzen. Nutzen wir diese Freiheit, jeden Tag aufs Neue.“ Dieser Blogbeitrag von mir ist mein Beitrag dazu, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Sollte die Uni Bremen diesen Beitrag bzw. meine Meinung löschen wollen, gehe ich notfalls ganz einfach bis zum Bundesverfassungsgericht, so einfach ist das. Ich trage die volle Verantwortung ganz allein für meine Schreibe und das heißt, dass ich auch das Recht auf freie Meinungsäußerung mitverantworte.

3 Gedanken zu „Gilt das Grundgesetz nur noch bei Schönwetter?“

  1. Du solltest in den Bundestag ;-). Nein, aber im Ernst: Völlig richtig! Danke auch für die ausführliche Zitation aus dem GG – bestimmt brauche ich das auch bei Zeiten …

    Gabi

  2. @Gabi: Gut, den Bundestag finde ich momentan nicht sonderlich anziehend als kreativen Gestaltungsraum. Für mich kommt aber die Löschung eines Blogeintrags einer Art „Bücherverbrennung“ gleich. Das ist auch der Grund, warum ich dafür null Verständnis habe. Ich halte es mit dem geistigen Vater des Chaos Computer Club:

    „Wachsamkeit ist der Preis der Freiheit – Keine Zensur!“ — Wau Holland

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.